Gefährliche Abfälle, Gefahrstoffe, Gefahrgut
Abfälle, die gefährliche Eigenschaften aufweisen, fallen in nahezu allen Handels- und Industriezweigen an. Ein konzentriertes Aufkommen oder das Vorkommen größerer Abfallmengen gefährlicher Stoffe ist z. B. in der Automobilindustrie, im metallverarbeitenden Gewerbe, in der chemischen Industrie oder in der Elektronik- und der Logistikbranche anzutreffen.
Mit dem Einstufen gefährlicher Abfälle im Hinblick auf ihre Entsorgung wird bereits wichtige Vorarbeit für den Transport geleistet. Die hierbei relevanten Regelwerke und Gesetze, wie bspw. die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), erleichtern die Entscheidung zur Bestimmung der jeweiligen Abfallart. Jedoch ist die AAV herkunfts- und nicht qualitätsbezogen aufgebaut, sodass bei der Einstufung nach dem ADR eine Einzelfallbetrachtung unerlässlich ist. Zur Einstufung gefährlicher Abfälle hat Sonderabfallwissen bereits einen ausführlichen Artikel mit dazugehörigem Leitfaden zur Verfügung gestellt.
Jedoch gehört zum Entsorgungsvorgang in den meisten Fällen auch der Transport der gefährlichen Substanzen. Liegt also gefährlicher Abfall vor, so ist seine Beförderung regelmäßig ein Gefahrguttransport, der gesetzlichen Vorschriften gerecht werden muss. Die sogenannten Gefahrgutverordnungen regeln in Deutschland den Transport gefährlicher Güter und berufen sich damit auf das national und international geltende Gefahrgutrecht.
Nicht zuletzt aus rechtlichen Gründen ist es empfehlenswert auf die Verwendung der richtigen Begrifflichkeiten zu achten. Häufig werden „Gefahrstoffe“ und „Gefahrgut“ als Synonyme gebraucht. Hier treffen jedoch zwei Rechtsgebiete aufeinander: zum einen bezüglich der Kennzeichnung von Gefahrstoffen, die über Risiken im Umgang mit diesen Stoffen informiert und zum anderen die Gefahrgutkennzeichnung, die Aussagen über die Gefahren des Transports trifft.
Rechtliche Referenzen
Richtungsweisend ist das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ – kurz: ADR. Es beinhaltet neben Vorschriften für Verpackung und Ladungssicherung von Gefahrgut auch Richtlinien zu deren Kennzeichnung.
Im Jahr 1957 wurde das ADR von der UNECE, der Wirtschaftskommission für Europa, in Genf beschlossen. Es vergingen noch knapp 10 Jahre bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens. Inzwischen haben alle EU-Staaten das Regelwerk unterzeichnet und richten sich nach seinen Vorschriften. Das ADR ist in die Anlagen A und B eingeteilt, die wiederum 9 Teile abbilden. In Anlage A befinden sich Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände, Anlage B beinhaltet die Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung.
Die Überführung des in deutsches Recht bilden einerseits die sogenannten „Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn“ (RSEB) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen, die für verschiedene Zwecke und Situationen angepasst wurden:
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)
- Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
- Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV)
- Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung (ODV)
Die richtige Gefahrgutklasse wählen
Anlage A des ADR beinhaltet die Gefahrgutklassen, nach denen ein Transport gefährlicher Güter eingestuft und schließlich auch gekennzeichnet wird. Die Vereinten Nationen haben sich dabei auf ein Schema verständigt, dass sich vom Aggregatzustand der Stoffe und ihrer Gefährlichkeits-Eigenschaften ableitet:
- Klasse 1: Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten
- Klasse 2: Gase und gasförmige Stoffe
- Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe
- Klasse 4: entzündbare feste Stoffe
- Klasse 5: entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
- Klasse 6: giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe
- Klasse 7: radioaktive Stoffe
- Klasse 8: ätzende Stoffe
- Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Für jede Klasse sind noch einmal Unterklassen vorgesehen, die die Stoffe spezifischer unterteilen und ihre Eigenschaften genauer definieren. Wie wählt man nun aber die richtige Gefahrgutklasse aus? Oftmals treffen auf gefährliche Abfälle mehrere Gefahrgutklassen zu. Es ist daher nicht empfehlenswert umgehend die UN-Nummer für den jeweiligen Stoff zu bestimmen. Vielmehr sollte zuerst die Bestimmung der Gefahrenklasse mit Hilfe der dafür vorgesehenen Hierarchie vorgenommen werden:
- Klasse 7
- Klasse 1
- Klasse 2
- Klasse 3
- Klasse 4.1
- Klasse 4.2
- Klasse 5.2
- Klasse 6.1 oder 3
- Klasse 6.2
Die richtigen Nummern zuordnen
Wenngleich dieses System zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen und Gefahrgütern komplex erscheinen mag und dadurch ein hohes Potenzial für fehlerhafte Einstufungen und Kennzeichnungen birgt, ist es eine essentielle Orientierung für alle Akteure und hilft u. a. schwerwiegende Unfälle zu vermeiden.
Das grundlegende Schema der orangefarbenen Gefahrentafeln besteht darin, dass die zwei- bis dreistellige Gefahrnummer oben und die vierstellige UN-Nummer darunter steht. Die Gefahrnummer, auch Kemler-Zahl genannt, gibt an, welche Gefahr von dem jeweiligen Transportgut ausgeht. Die Bedeutung der Ziffern ergibt sich aus der nachfolgenden Auflistung:
- 2 Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Reaktion
- 3 Entzündbarkeit von flüssigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
- 4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähigen festen Stoffen
- 5 oxidierende (brandfördernde) Wirkung
- 6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr
- 7 Radioaktivität
- 8 Ätzwirkung
- 9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
- X reagiert auf gefährliche Weise mit Wasser (der Zahl vorangestellt)
Sofern die Gefahr, die vom jeweiligen Stoff ausgeht, durch eine einzige Ziffer ausgedrückt werden kann, wird ihr lediglich noch eine „0“angefügt. Wird die gleiche Ziffer doppelt auf der Gefahrentafel aufgeführt, so weist sie damit auch auf eine erhöhte Gefahr hin.
Die unter der Kemler-Zahl befindliche UN-Nummer bezeichnet den Gefahrstoff, seine Art und seine Zusammensetzung. Einige relevante UN-Nummern für gefährliche Abfälle sollen hier einmal beispielhaft aufgeführt werden:
- UN 1469 Bleinitrat
- UN 1856 Lappen (ölhaltig)
- UN 1950 Druckgaspackungen (Sprühdosen) mit entflammbaren Aerosolen
- UN 1965 Flüssiggas
- UN 1977 Stickstoff (tiefgekühlt, flüssig)
- UN 2590 Asbest
- UN 2809 Quecksilber
- UN 3480/81 Lithium-Ionen-Batterien/ in Ausrüstungen
- UN 3090/91 Lithium-Metall-Batterien/ in Ausrüstungen
- UN 3453 Phosphorsäure (fest)
Das richtige Gefahrzeichen wählen
Neben der Ausweisung eines Gefahrguttransports durch die Gefahrentafel (Gefahrnummer und UN-Nummer) kann eine Kennzeichnung auch durch Gefahrzettel bzw. Großzettel, auch Placards genannt, erfolgen. Diese sind häufig sichtbar auf Versandstücken oder an Straßenfahrzeugen angebracht.
Mithilfe der Piktogramme werden die gefährlichen Eigenschaften und Risiken der zu befördernden Stoffe hier auch visuell dargestellt. Sie haben damit den Vorteil, dass auch Menschen, denen Gefahrnummern und UN-Nummern unbekannt sind, informiert sind, dass beim Umgang und beim Transport mit dem Gefahrgut Vorsicht geboten ist.
Hinweis der Redaktion (Stand 1.3.2021): Alle zwei Jahre werden Änderungen am ADR vorgenommen. So traten mit der turnusmäßigen Revision am 1. Januar 2021 angepasste Regelungen zur Beförderung von Gefahrgut in Kraft. Nicht nur inhaltlich wurden zahlreiche Aspekte des ADR, auch die Bedeutung hinter der Abkürzung ist neu. Das „Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“ ist der wichtigste Regelkatalog für die Beförderung von Gefahrgut in Europa. Alle relevanten Änderungen, die seit Januar 2021 gelten, lesen Sie hier in unserem Wissens-Artikel.
Quellen
- Bundesanzeiger Verlag: Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- Bundesanzeiger Verlag: Anlage zur 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI): Gefahrenpiktogramme
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Gefahrgut – Kennzeichnungen
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Infokärtchen Gefahrgut
- Safety Xperts: Feuer. Gefahrguttransport: Wie Sie bei der Auswahl der UN-Nummer vorgehen